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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN
Seminarhausaufnahmevertrag • May 13th, 2020

der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Seminarhaus Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Seminarhauses gilt vorstehende Ziffer 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.