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Vereinbarung über die elektronische Übermittlung
Vereinbarung Über Die Elektronische Übermittlung • February 15th, 2016

1Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verständigen sich gemäß § 11 Absatz 1 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG zu einer elektronischen Übermittlung der in der PrüfvV vorgesehenen Informationen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern. 2Zur Verfahrensvereinfachung werden die Regelungen zur Datenübermittlung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern gemäß § 11 Absatz 1 PrüfvV in die bestehende Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V integriert.

Vereinbarung über die elektronische Übermittlung
Vereinbarung Über Die Elektronische Übermittlung • February 15th, 2016

1Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verständigen sich gemäß § 11 Absatz 1 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG zu einer elektronischen Übermittlung der in der PrüfvV vorgesehenen Informationen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern. 2Zur Verfahrensvereinfachung werden die Regelungen zur Datenübermittlung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern gemäß § 11 Absatz 1 PrüfvV in die bestehende Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V integriert.

Vereinbarung über die elektronische Übermittlung
Vereinbarung Über Die Elektronische Übermittlung • February 9th, 2016

1Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verständigen sich gemäß § 11 Absatz 1 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG zu einer elektronischen Übermittlung der in der PrüfvV vorgesehenen Informationen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern. 2Zur Verfahrensvereinfachung werden die Regelungen zur Datenübermittlung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern gemäß § 11 Absatz 1 PrüfvV in die bestehende Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V integriert.