ContractBeherrschungs- Und Gewinnabführungsvertrag • March 2nd, 2015
Contract Type FiledMarch 2nd, 2015BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen Axel Springer SE Axel-Springer-Straße 6510888 Berlin eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 154517 B - nachstehend „Organträger“ genannt - und Siebenundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Axel-Springer-Straße 6510888 Berlin eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 162476 B - nachstehend „Organgesellschaft“ genannt – Präambel Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft und ist damit Alleingesellschafter der Organgesellschaft. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1Beherrschungsvereinbarung (1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft entsprechend § 308 AktG Weisungen zu erteilen. Die Vertretung der Organgesellschaft obliegt jedoch weit
ContractBeherrschungs- Und Gewinnabführungsvertrag • March 2nd, 2015
Contract Type FiledMarch 2nd, 2015BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen Axel Springer SE Axel-Springer-Straße 6510888 Berlin eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 154517 B - nachstehend „Organträger“ genannt - und Neunundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Axel-Springer-Straße 6510888 Berlin eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 162562 B - nachstehend „Organgesellschaft“ genannt – Präambel Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft und ist damit Alleingesellschafter der Organgesellschaft. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1Beherrschungsvereinbarung (1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft entsprechend § 308 AktG Weisungen zu erteilen. Die Vertretung der Organgesellschaft obliegt jedoch weiter