AIP AUSTRIA 28 JAN 2022October 22nd, 2014
FiledOctober 22nd, 2014ENR 1.1 ALLGEMEINE LUFTVERKEHRSREGELN ENR 1.1 GENERAL RULES 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. GENERAL APPLICATIONS 1.1. Geltungsbereich 1.1. Scope of application 1.1.1. Die Bestimmungen ENR 1.1 sind anzuwenden auf 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), 2. alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staats- zugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, 3. Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, 4. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sond
AIP AUSTRIA 12 AUG 2022October 22nd, 2014
FiledOctober 22nd, 2014ENR 1.1 ALLGEMEINE LUFTVERKEHRSREGELN ENR 1.1 GENERAL RULES 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. GENERAL APPLICATIONS 1.1. Geltungsbereich 1.1. Scope of application 1.1.1. Die Bestimmungen ENR 1.1 sind anzuwenden auf 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), 2. alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staats- zugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2 LVR), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, 3. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, 4. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbe
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FiledOctober 22nd, 2014ENR 1.1 ALLGEMEINE LUFTVERKEHRSREGELN ENR 1.1 GENERAL RULES 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. GENERAL APPLICATIONS 1.1. Geltungsbereich 1.1. Scope of application 1.1.1. Die Bestimmungen ENR 1.1 sind anzuwenden auf 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), 2. alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staats- zugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, 3. Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, 4. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sond
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FiledOctober 22nd, 2014ENR 1.1 ALLGEMEINE LUFTVERKEHRSREGELN ENR 1.1 GENERAL RULES 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. GENERAL APPLICATIONS 1.1. Geltungsbereich 1.1. Scope of application 1.1.1. Die Bestimmungen ENR 1.1 sind anzuwenden auf 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), 2. alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staats- zugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2 LVR), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, 3. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, 4. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbe
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FiledOctober 22nd, 2014ENR 1.1 ALLGEMEINE LUFTVERKEHRSREGELN ENR 1.1 GENERAL RULES 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. GENERAL APPLICATIONS 1.1. Geltungsbereich 1.1. Scope of application 1.1.1. Die Bestimmungen ENR 1.1 sind anzuwenden auf 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), 2. alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staats- zugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2 LVR), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, 3. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, 4. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbe
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