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Vergütungsvereinbarung zur Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V AC/TK (einrichtungsindividuell) zwischen AOK Baden-Württemberg den nachfolgend benannten Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER...
Vergütungsvereinbarung • June 13th, 2019

Die Etablierung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung setzt einen Organisationsentwicklungsprozess in den Einrichtungen voraus. Hierbei geht es um die Einbindung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in die Strukturen und Prozesse der Einrichtung. Die Leistungen nach § 132g SGB V sind im Sinne der Zielsetzung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 2 der Bundesvereinbarung in die Gesamtstruktur und konzeptionelle Ausrichtung der Einrichtung einzubinden. Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist auch ein Bestandteil zur (Weiter-)Entwicklung der Hospiz- und Palliativkultur innerhalb der Einrichtungen. Die Leistungsinhalte sind in der Bundesvereinbarung geregelt.