Common Contracts

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Der Gesellschaftsvertrag der KG
February 17th, 2015
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    February 17th, 2015

Einlage nicht oder nicht vollständig eingezahlt wurde, oder dessen Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt ist, weil seine Einlage ganz oder teilweise als zurückgezahlt gilt. Sie gilt ebenso für einen Komplementär, der seine Gesellschafterstellung ändert und nunmehr als Kommanditist an der Gesellschaft teilnimmt im Hinblick auf solche Verbindlichkeiten, die die Ge- sellschaft bis zum Tag der Eintragung der Kommanditistenstellung begründet hat, § 160 Abs. 3 HGB.