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Vereinbarung zur Regelung der Übertragung der Durchführung der Aufgaben der
January 12th, 2015
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    January 12th, 2015

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) können kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben des Standesamts auf eine andere Gemeinde übertragen. Entsprechend einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15.10.2008 lässt Art. 2 AGPStG zwei Arten der Übertragung zu. Es ist danach möglich, die Aufgaben des Standesamts zu übertragen (sog. „große“ Übertragung) oder nur die Durchführung der Aufgaben des Standesamts zu übertragen (sog. „kleine“ Übertragung). Die Standesämter Buchbach und Oberbergkirchen beabsichtigen, die Durchführung der Aufgaben des Standesamts ab 01.02.2013 auf das Standesamt Schwindegg zu übertragen, da sie diese Aufgaben aufgrund von Änderungen des Personenstandsrechtes nicht mehr ausschließlich selbst erfüllen wollen. Die Standesämter Buchbach und Oberbergkirchen übertragen mit dieser Vereinbarung die Durchführung der Aufgaben des Standesamts auf das Standesamt Schwindegg (sog. „kleine“ Übertragung).