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Der Dauergrabpflegevertrag
February 27th, 2009
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    February 27th, 2009

Viele Menschen haben den Wunsch, die Pflege des Grabes eines nahen Angehörigen oder des späteren eigenen Grabes langfristig sicherzustellen. Deshalb bieten viele, meist kirchliche Friedhofs- träger, aber auch Friedhofsgärtner, Genossenschaften und Treuhandgesellschaften den Abschluss ei- nes Dauergrabpflegevertrags an. Wenn der Verstorbene nicht schon zu Lebzeiten einen Dauergrab- pflegevertrag abgeschlossen hat, wollen häufig auch Erbengemeinschaften die Grabpflege vor der Erbauseinandersetzung regeln. Zwar zählen die Kosten der Grabpflege nicht zu den Beerdigungs- kosten i. S. von § 1968 BGB (BGHZ 61 S. 238 = NJW 1973 S. 2103; MünchKomm/Siegmann, 3. Aufl.