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Vereinbarung
November 17th, 2020
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    November 17th, 2020

Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72a SGB VIII, dass Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim freien Träger nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. §§ 30, 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. Ob ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss, ist abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen (Anlage: Prüfschema)