VereinbarungVereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii • November 17th, 2020
Contract Type FiledNovember 17th, 2020Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72a SGB VIII, dass Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim freien Träger nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. §§ 30, 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. Ob ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss, ist abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen (Anlage: Prüfschema)