MessstellenvertragMessstellenvertrag • February 4th, 2019
Contract Type FiledFebruary 4th, 2019Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort genannten Fällen zum Einbau von intelligenten Messsystemen bzw. modernen Messeinrichtungen; auch die Messentgelte sind vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preis- obergrenzen vorgegeben worden. Der Messstellenbetreiber ist nach diesem Vertrag für den Messstellenbetrieb zuständig, soweit der Anschlussnutzer gemäß § 5 MsbG bzw. der An- schlussnehmer gemäß § 6 MsbG keinen Dritten mit der Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragt hat. Sofern beim Anschlussnutzer durch den Messstellenbetreiber ein in- telligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung eingebaut wird, sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG den Ab- schluss eines Messstellenvertrages zwischen Messstellenbe- treiber und Anschlussnutzer vor, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung des Messstellenbetriebs regelt (vgl. § 10 MsbG).