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Messstellenvertrag
Messstellenvertrag • February 4th, 2019

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort genannten Fällen zum Einbau von intelligenten Messsystemen bzw. modernen Messeinrichtungen; auch die Messentgelte sind vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preis- obergrenzen vorgegeben worden. Der Messstellenbetreiber ist nach diesem Vertrag für den Messstellenbetrieb zuständig, soweit der Anschlussnutzer gemäß § 5 MsbG bzw. der An- schlussnehmer gemäß § 6 MsbG keinen Dritten mit der Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragt hat. Sofern beim Anschlussnutzer durch den Messstellenbetreiber ein in- telligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung eingebaut wird, sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG den Ab- schluss eines Messstellenvertrages zwischen Messstellenbe- treiber und Anschlussnutzer vor, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung des Messstellenbetriebs regelt (vgl. § 10 MsbG).