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Ausschreibungsergebnis Verlustenergie 2024
March 16th, 2023
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    March 16th, 2023

Gemäß § 22 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz und § 10 Abs. 1 Stromnetzzugangsverordnung sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, in einem transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.