Vereinbarung nachApril 28th, 2020
FiledApril 28th, 2020Mit dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz) hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung gemäß § 22 Absatz 2 KHG beauftragt, gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) bis zum 26.04.2020 die Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in § 22 Absatz 1 KHG genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütung, zu vereinbaren. Diese Vereinbarung umfasst keine Regelungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen stationärer Vorsorge- und Rehabilitationsrichtungen, die dadurch entstehen, dass Betten aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2- Pandemie geplant war.
über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHGApril 28th, 2020
FiledApril 28th, 2020Mit dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz) hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung gemäß § 22 Absatz 2 KHG beauftragt, gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) bis zum 26.04.2020 die Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in § 22 Absatz 1 KHG genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütung, zu vereinbaren. Diese Vereinbarung umfasst keine Regelungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen stationärer Vorsorge- und Rehabilitationsrichtungen, die dadurch entstehen, dass Betten aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2- Pandemie geplant war. Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler
Vereinbarung nachApril 28th, 2020
FiledApril 28th, 2020Mit dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz) hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung gemäß § 22 Absatz 2 KHG beauftragt, gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) bis zum 26.04.2020 die Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in § 22 Absatz 1 KHG genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütung, zu vereinbaren. Diese Vereinbarung umfasst keine Regelungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen stationärer Vorsorge- und Rehabilitationsrichtungen, die dadurch entstehen, dass Betten aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2- Pandemie geplant war.