Common Contracts

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General Contract Law • July 11th, 2002

❶ Im Privatrecht sind die Parteien bei der Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen frei, d.h. es be- steht die Vertragsfreiheit. Die Parteien können durch Abmachung sogar die mögliche Anwen- dung von Rechtssätzen ausschliessen. Solche Rechtssätze heissen ergänzendes Recht (auch dispositives Recht genannt). Das ergänzende Recht gilt deshalb nur dann, wenn eine andere Abmachung fehlt. Es dient somit der Lückenfüllung und Ergänzung.