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Bundesamt für Verkehr BAV
November 10th, 2020
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    November 10th, 2020

Gestützt auf Artikel 38 EBV1 sind Telematikanwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Eisenbahnbetriebs stehen, so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer und zuverlässiger Eisenbahnbetrieb ermöglicht wird. Das BAV kann, soweit es dem Ziel der Sicherheit der Eisenbahnen oder anderen übergeordneten Zielen dient, verfügen, auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Arten von Telematikanwendungen zum Einsatz kommen sowie inwieweit die Telematikanwendungen mit anderen Anlagen oder Anwendungen und mit Fahrzeugen kompatibel sein müssen. Die technischen Vorschriften sind in Anhang 7 der EBV aufgeführt.