Vereinbarung nachMarch 29th, 2019
FiledMarch 29th, 2019Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber mit § 4 der Bun- despflegesatzverordnung (BPflV) einen leistungsbezogenen Vergleich zur Unterstützung der Ver- tragsparteien nach § 11 BPflV eingeführt. Mit § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband, den Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) beauftragt, die näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV auf Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu vereinbaren. Die näheren Einzelheiten umfassen insbesondere die Ausgestaltung, Organisation, Durchführung, Finanzierung und An- wendung des leistungsbezogenen Vergleichs. Zudem haben die Vertragsparteien eine Regelung zum Verfahren der Datenübermittlung an das InEK und zum Verfahren der Übermitt
Vereinbarung nachMarch 29th, 2019
FiledMarch 29th, 2019Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber mit § 4 der Bun- despflegesatzverordnung (BPflV) einen leistungsbezogenen Vergleich zur Unterstützung der Ver- tragsparteien nach § 11 BPflV eingeführt. Mit § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband, den Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) beauftragt, die näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV auf Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu vereinbaren. Die näheren Einzelheiten umfassen insbesondere die Ausgestaltung, Organisation, Durchführung, Finanzierung und An- wendung des leistungsbezogenen Vergleichs. Zudem haben die Vertragsparteien eine Regelung zum Verfahren der Datenübermittlung an das InEK und zum Verfahren der Übermitt