Common Contracts

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Vereinbarung nach
March 29th, 2019
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    March 29th, 2019

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber mit § 4 der Bun- despflegesatzverordnung (BPflV) einen leistungsbezogenen Vergleich zur Unterstützung der Ver- tragsparteien nach § 11 BPflV eingeführt. Mit § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband, den Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) beauftragt, die näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV auf Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu vereinbaren. Die näheren Einzelheiten umfassen insbesondere die Ausgestaltung, Organisation, Durchführung, Finanzierung und An- wendung des leistungsbezogenen Vergleichs. Zudem haben die Vertragsparteien eine Regelung zum Verfahren der Datenübermittlung an das InEK und zum Verfahren der Übermitt

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Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber mit § 4 der Bun- despflegesatzverordnung (BPflV) einen leistungsbezogenen Vergleich zur Unterstützung der Ver- tragsparteien nach § 11 BPflV eingeführt. Mit § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband, den Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) beauftragt, die näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV auf Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu vereinbaren. Die näheren Einzelheiten umfassen insbesondere die Ausgestaltung, Organisation, Durchführung, Finanzierung und An- wendung des leistungsbezogenen Vergleichs. Zudem haben die Vertragsparteien eine Regelung zum Verfahren der Datenübermittlung an das InEK und zum Verfahren der Übermitt