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Anlage 2
December 27th, 2022
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    December 27th, 2022

Wie in § 5 Wärmeliefervertrag geregelt, rechnet der Lieferant jeweils veränderliche Preise für die Vorhaltung der Leistung (Leistungspreis) und die gelieferte Wärmemenge (Arbeitspreis) sowie die Kosten für Gasspeicherumlage und Bilanzierungsumlage (Gasumlagenpreis) ab. Diese Preise ergeben sich nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Vorankündigung. Der sich aus den nachfolgenden Preisbestimmungen für die (jeweiligen) Entnahmestelle(n) des Kunden im Zeitpunkt der Angebotsstellung konkret ergebende Arbeits- und Leistungs- sowie der Gasumlagenpreis sind nachrichtlich in der Anlage 1 aufgeführt.