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Stuttgarter Vereinbarung 2017
Stuttgarter Vereinbarung 2017 • June 27th, 2017

Aus Gründen der Waidgerechtigkeit sowie aufgrund von tierschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) die zur Jagdausübung befugten Personen in § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1, den Wildtieren Schmerzen und Leiden zu ersparen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen. Um krankgeschossene Wildtiere vor das unvermeidbare Maß übersteigenden Schmerzen und Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu erlegen.