Common Contracts

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October 23rd, 2019
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    October 23rd, 2019

Mietzinserhöhungen sowie andere einseitige Vertragsänderungen zu Lasten des Mieters – wie die Verminderung von bisherigen Leistungen, die Einführung neuer Nebenkosten, die Einführung oder Erhöhung einer Sicherheitsleistung – können vom Vermieter unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündi- gungsfrist (siehe Ziff. 4.1 a MV) zuzüglich 10 Tagen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (siehe Ziff. 4.1 b MV) vorgenommen werden. Die Vertrags- änderung ist zu begründen und auf dem amtlichen Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen des Kantons Aargau (bzw. des Kantons, wo sich die Liegenschaft befindet) be- kanntzugeben (vgl. Art. 19 VMWG).