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Besondere Einkaufsbedingungen Für Planerleistungen • November 27th, 2013

Es gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der OTLG. Anwendung finden für Planerleistungen und Leistungen beratender Ingenieure nur die Kapitel 1 und Kapitel 2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der OTLG mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel 2 unter den Punkten 3 (Pflichten des Lieferanten bei Bauleistungen) und 5. (Abnahme). Diese beiden Punkte werden durch die Bestimmungen dieser Besonderen Einkaufsbedingungen der OTLG für Planerleistungen ersetzt, sie finden keine Anwendung.