RICHTLINIEN KEDecember 19th, 2018
FiledDecember 19th, 2018Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag, aktuell in §33 VerwGesG 2016 in Verbindung mit §42b UrhG 2015, aufgrund des Gesellschaftsvertrags (§3) sowie der Wahrnehmungsgenehmigung hat der Vorstand der austro mechana mit Beschlüssen vom 7. Oktober und 3. Dezember 1987 Richtlinien für die Verwendung der Mittel SKE festgelegt. Diese Richtlinien wurden in der Mitgliederhauptversammlung der austro mechana vom 18. Juni 2018 und mit Wirkung zum 1. Jänner 2019 wie folgt für KE adaptiert: