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Anlage 2
December 29th, 2022
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    December 29th, 2022

Wie in § 5 Wärmeliefervertrag geregelt, rechnet der Lieferant jeweils veränderliche Preise für die Vorhaltung der Leistung (Leistungspreis) und die gelieferte Wärmemenge (Arbeitspreis). die Kosten für CO2-Emissionen (CO2-Preis) sowie die Kosten für Gasspeicherumlage und Bilanzierungsumlage (Gasumlagenpreis) ab. Der Leistungs- und Arbeitspreis ergibt sich nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner Vorankündigung. Der sich aus den nachfolgenden Preisbestimmungen für die (jeweiligen) Entnahmestelle(n) des Kunden im Zeitpunkt der Angebotsstellung konkret ergebende Arbeits- und Leistungs- sowie der CO2-Preis und Gasumlagenpreis sind nachrichtlich in der Anlage 1 aufgeführt.