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Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags)
July 8th, 2020
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    July 8th, 2020

Die Tätigkeit von Zeitarbeitnehmern (Leiharbeitnehmern) unterliegt den für den Kunden (Entleiher) geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Kunden (Entleiher) unbeschadet der Pflichten des Zeitarbeitunternehmens (Verleihers), vgl. § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).