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Geschäftsbedingungen der Grundstücksnutzungsvereinbarung Glasfaser- Hausanschluss
Grundstücksnutzungsvereinbarung • September 13th, 2022

Der Eigentümer der Immobilie(n) versichert, dass er für die vorgenannten Versorgungsobjekte berechtigt ist, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Glasfaseranlagen einzuräumen. Er räumt dem Netzbetreiber unbeschadet dessen gesetzlicher Nutzungsrechte im Sinne des §134 TKG die Möglichkeit ein, in dem/n zuvor genannten Versorgungsobjekt/en, die für den Anschluss und die Versorgung der Endnutzer mit Telekommunikationsdiensten erforderlichen Glasfaseranlagen einschließlich aller begleitenden technischen Maßnahmen zu errichten, zu ändern und zu betreiben, die Endnutzer mit Telekommunikationsdiensten zu versorgen sowie die Glasfaseranlagen instand zu halten und zu setzen. Die Gestattung umfasst insbesondere das Recht des Netzbetreibers, unterirdisch Telekommunikationsleitungen zu verlegen und Netzabschlusspunkte in Gebäuden zu installieren. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen erfolgt in Ab