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Überlassungsvertrag • April 14th, 2020

Der Überlasser ist sozialer Dienstleister im Sinne des § 2 S. 2 Sozialdienstleister- Einsatzgesetz (SodEG). Für den Fall, dass er Zuschüsse nach dem SodEG in Anspruch nehmen möchte, muss er gemäß § 1 SodEG erklären, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um unter anderem bei ihm angestellte Arbeitskräfte in den Bereichen mit systemrelevanten Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Virus Krise geeignet sind. Der Übernehmer ist mit seinem Leistungsangebot dem vorgenannten Bereich zuzuordnen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in FAQ-Listen zum SodEG und zu arbeitsschutz- und arbeitsrechtlichen Fragen zum Coronavirus vom 30.03.2020 darauf hingewiesen, dass eine Zurverfügungstellung von Mitarbeitenden sozialer Dienstleister an Unternehmen, die in den vorgenannten Bereichen tätig sind, im Rahmen einer gelegentlichen Überlassung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassun