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Zielgruppe
Inhaltsversicherung • September 23rd, 2019

Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für die Sachen und Gefahren, für die Versicherungsschutz beantragt und beurkundet ist. Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Teil B § 4 Nr. 1 VGIB 2014 nicht beantragt und im Versicherungsschein nicht genannt ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen.