RichtlinieMarch 8th, 2016
FiledMarch 8th, 2016Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tagesein- richtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) wird die Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestel- len gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Ge- meinden, Verbandsgemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die Eltern finanziert. Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen.