Common Contracts

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Vereinbarung
January 31st, 2020
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    January 31st, 2020

Mit der Einführung des Krankenhausarztregisters nach § 293 Absatz 7 SGB V werden neben den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, die in den Arztregistern der Kassenärztlichen Vereini- gungen erfasst werden, auch die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulan- zen tätigen Ärzte erstmals bundesweit einheitlich erfasst. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sollen hierbei in ihrer Struktur gleichartige Arztnummern verwendet werden. Um sicherzustellen, dass diese Nummern einheitlich und überschneidungsfrei erstellt und sektorenübergreifend genutzt werden können, ist die Etab- lierung einer zentralen Arztnummernvergabe erforderlich, auf die sowohl das neue einzurichtende Kranken- hausarztregister als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zugreifen können. Ohne eine solche zent- rale Arztnummernvergabe wäre eine gesetzlich geforderte überschneidungsfreie Arztnummernvergabe nicht umsetzbar.

Vereinbarung
January 9th, 2020
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    January 9th, 2020

Mit der Einführung des Krankenhausarztregisters nach § 293 Absatz 7 SGB V werden neben den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, die in den Arztregistern der Kassenärztlichen Vereini- gungen erfasst werden, auch die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulan- zen tätigen Ärzte erstmals bundesweit einheitlich erfasst. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sollen hierbei in ihrer Struktur gleichartige Arztnummern verwendet werden. Um sicherzustellen, dass diese Nummern einheitlich und überschneidungsfrei erstellt und sektorenübergreifend genutzt werden können, ist die Etab- lierung einer zentralen Arztnummernvergabe erforderlich, auf die sowohl das neue einzurichtende Kranken- hausarztregister als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zugreifen können. Ohne eine solche zent- rale Arztnummernvergabe wäre eine gesetzlich geforderte überschneidungsfreie Arztnummernvergabe nicht umsetzbar.