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URTEIL
March 16th, 2023
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    March 16th, 2023

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffen- der Begründung die Klage abgewiesen. Es hat zutreffend entschieden, dass der Kläger aufgrund der Protokollnotiz vom 05.03.2021 keinen Anspruch auf Gewährung einer 2,5%i- gen zusätzlichen linearen Gehaltssteigerung für die Zeit ab dem 01.01.2018 aus der Rege- lung des IV. Nr. 1 Abs. 2 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 und auch keinen Anspruch auf Vergütung für nicht abgerufene Standby-Dienste im Zeitraum ab April 2019 gemäß § 15