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Präambel
June 22nd, 2010
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    June 22nd, 2010

Vorhabenträgerin hat das Flurstück 3302/3 erworben und möchte darauf eine Wohnanlage errichten. Derzeit gilt für den betreffenden Bereich ein qualifizierter Bebauungsplan vom 11.7.1987. Dieser setzt im nordöstlichen Teil ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 5 Baunutzungsverordnung, im nordwestlichen und mittleren Bereich ein Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO und im südlichen Teil ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO fest, in dem nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO (Mischgebiet) zulässig sind.