PräambelApril 13th, 2021
FiledApril 13th, 2021Nach § 300 Absatz 3 SGB V regeln die Vertragspartner dieser Vereinbarung das Nähere zur Abrechnung von Arzneimitteln durch Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln und sonstigen Leistungen nach § 31 SGB V sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1 und 2 SGB V. Hierzu zählen insbesondere