Betreuungsvertrag)Betreuungsvertrag • August 14th, 2003
Contract Type FiledAugust 14th, 2003sämtliche Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und dem Nacht-Schwerarbeitsgesetz. Der Arbeitsmediziner hat das Recht, nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse sich nach Mitteilung an die Betriebsleitung durch einen anderen Arbeitsmediziner vertreten zu lassen. Er kann zur Erfüllung seiner arbeitsmedizinischen Aufgaben auch betriebsfremde Personen heranziehen, soweit es aus Gründen medizinischer Erfordernisse zweckmäßig erscheint. Eine Haftung nach § 1313 a und § 1315 ABGB bleibt davon unberührt. Der vom Arbeitsmediziner entsandte Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis über Verlangen der Betriebsleitung nachzuweisen.