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Staatsvertrag
January 30th, 2018
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    January 30th, 2018

Artikel 1 Organisationsform und Name Das Gemeinsame Krebsregister wird als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin unter der Bezeichnung „Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen“ geführt. Artikel 2 Aufgaben Das Gemeinsame Krebsregister erfüllt für die beteiligten Länder die Aufgaben, die ihnen nach dem Krebsregistergesetz vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351), dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund des Artikels 13 obliegen, sowie die weiteren in diesem Staatsvertrag bestimmten Aufgaben. Artikel 3 Datenerhebung (1) Die Erhebung und Meldung nach § 3 Absatz 1 des Krebsregistergesetzes umfasst über die in § 2 Absatz 2 des Krebsregistergesetzes genannten epidemiologischen Daten hinaus bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres die Lebensdauer bis zum Tag der ersten