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December 11th, 2015
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    December 11th, 2015

GmbH-Geschäftsführers der GmbH & Co. KG zugerechnet wird. Dabei gilt § 31 BGB sowohl im rechtsgeschäftlichen als auch im außer-rechtsgeschäftlichen Be- reich (insbesondere bei unerlaubten Handlungen).1 § 278 BGB findet bei der Zu- rechnung des Handelns des Vertretungsorgans im rechtsgeschäftlichen Bereich ebenso wenig Anwendung2 wie § 831 BGB im deliktischen Bereich.3