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Fernabsatzinformationen zum Abschluss von Nachrangdarlehensverträgen
Nachrangdarlehensvertrag • September 14th, 2017

Bei Fernabsatzverträgen bestehen für den Unternehmer besondere Informationspflichten. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail) verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. In Erfüllung der gemäß § 312d Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246b EGBGB und § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB