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Kollektivvertrag für Filmschaffende
Kollektivvertrag Für Filmschaffende • November 3rd, 2013

Der Kollektivvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sowie leitende Angestellte, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind; für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (künstlerischen, technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden. Die Grundsätze für an Ferialpraktikanten gewährte Vergütungen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates, soweit ein solcher besteht, festzusetzen. Volontäre sind Personen, die zum Zweck der beruflichen (künstlerischen, technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, soferne dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt werden; für Darsteller; für Komparsen: Das sind Personen, die sich