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ÖVI-Form 13M/3/2002 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV 1996, BGBl. Nr. 297/ 1996, GZ 50.048/200-IMV 1996-5/2002/Mag.Rü/Pe
Vermittlungsvertrag • August 21st, 2009

Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als Doppelmakler tätig sein. Der Makler steht mit dem zu vermittelnden Dritten in 5einem/ o keinem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis.