VertragSeptember 11th, 2017
FiledSeptember 11th, 2017in Anbetracht des Interesses der beiden Vertragstaaten, die Naturerzeugnisse und die Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft sowie insbesondere die Herkunftsangaben einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen und andere geographische Bezeichnun- gen, die bestimmten Erzeugnissen oder Waren vorbehalten sind, wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,