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Vereinbarung über die Abrechnung des Messstellenbetriebs-
Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebs- • February 28th, 2018

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von moder- nen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preis- obergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Mess- stellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstel- lenbetriebsentgelt schuldet.