Common Contracts

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WKN ETF L38)
February 22nd, 2011
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    February 22nd, 2011

Dem Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Anleger sowie vorvertraglichen Be- ziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Gemäß § 23 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertrags- bedingungen“ ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsver- hältnis, sofern der Anleger keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Laut § 123 InvG sind sämtliche Verkaufsunterlagen in deutscher Sprache abzufassen. Die Gesellschaft wird ferner die gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.