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Lösung Fall 5 - Grundfall
February 22nd, 2005
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    February 22nd, 2005

Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern auch zubereiten und servieren muss und der Gast außerdem die Räume und das Geschirr des Wirts benutzen darf. Für einen solchen sog. typengemischten Vertrag enthält das BGB keine eigene Anspruchsgrundlage (dennoch entstehen aus einem solchen Vertrag Ansprüche! vgl.