Besondere Versorgung nach § 140a SGB VJuly 18th, 2022
FiledJuly 18th, 2022Ihre unterschriebene Teilnahmeerklärung wird durch den von Ihnen gewählten Arzt an die HEK gesandt. Durch Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung verpflichten Sie sich, Leistungen aus dem Vertrag nur von Ärzten bzw. Leistungserbringern in Anspruch zu nehmen, die an der besonderen Versorgung teilnehmen. Bei der Inanspruchnahme von anderen Leistungserbringern, kann die HEK Ihnen die Kosten privat in Rechnung stellen. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von ärztlichen Notfalldiensten oder Ärzten im Notfall. Sie haben nur Anspruch auf Behandlung in der besonderen Versorgung, wenn Sie bei der HEK versichert sind. Mit der Teilnahme sind Sie zur Mitwirkung (beispielsweise medikamentöse Therapie) verpflichtet. Bei fehlender Mitwirkung kann die HEK die Beendigung der Teilnahme entscheiden.