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Vereinbarung
Qualitätssicherungsvereinbarung Zur Interventionellen Radiologie • August 31st, 2010

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Struk- turqualität bei der Erbringung von Leistungen der interventionellen Radiologie (hier: diagnostische Katheterangiographien und therapeutische Eingriffe am arteriellen Ge- fäßsystem nach den Nummern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des Einheitli- chen Bewertungsmaßstabes (EBM)) gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie nach den Nummern 34291 und 34292 des EBM sind in der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie nach § 135 Abs. 2 SGB V geregelt.