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Verbraucherinformationen für außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
August 20th, 2012
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    August 20th, 2012

Gemäß § 312d Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbin- dung mit Artikel 246b §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (»EGBGB«) sind bei Vorlie- gen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder eines Fernabsatzvertrags über Finanzdienst- leistungen dem Anleger vor Abgabe von dessen Vertrags- erklärung die nachfolgend aufgeführten Informationen zur Verfügung zu stellen.