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Vertrag
May 13th, 2020
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    May 13th, 2020

Zum 01.01.2020 ist die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten, welche zu einer umfassenden Änderung des Leistungsrechts der Eingliederungshilfe führte. Nach dem sog. Prinzip der „Trennung der Leistung“ sind die Landschaftsverbände als Träger der Eingliederungshilfe nunmehr nur noch zuständig für die Bewilligung und Finanzierung der Fachleistung der Eingliederungshilfe. Die Kosten der Wohnraumüberlassung und des Lebensunterhaltes werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart, bei Bedürftigkeit ist hierfür Sozialhilfe durch die Bewohnerin/ den Bewohner zu beantragen.