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July 12th, 2005
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    July 12th, 2005

Dieser Vertrag regelt auf der Grundlage von § 73 Absatz 3 SGB V i. V. mit § 2 Absatz 4 BMV unter Berücksichtigung des Prinzips "ambulant vor stationär" die kurärztliche Behandlung von Versicherten der Krankenkassen im Rahmen Ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten gemäß § 23 Absatz 2 SGB V, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.