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Arbeitsschutzvereinbarung (Seite 1) (entsprechend der Arbeitsmedizinischen Empfehlung „Zeitarbeit“)
March 13th, 2013
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    March 13th, 2013

Gemäß § 11 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Die nachfolgend zwischen dem Verleiher: und dem Entleiher: geschlossene Arbeitsschutzvereinbarung gilt für den Beschäftigten Herrn/Frau*: Qualifikation: Berufserfahrung: Tätigkeitsbereiche bisher: Überlassung als: Tätigkeit: Besondere Merkmale der Tätigkeit/detaillierte Tätigkeitsdarstellung: Erforderliche Qualifikation/Befähigung: Einsatzort/Arbeitsbereich: Einsatzdauer: Arbeitszeit: Mo. bis Fr.: von: Uhr bis: Uhr Sa./So.: von: Uhr bis: Uhr Erlaubnis liegt vor Schichtarbeit: von: Uhr bis: Uhr täglich: Std. wöchentlich: Std. monatlich: Std. Gesamtstunden: Std.