Common Contracts

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Stand: 01.07.2020
May 15th, 2020
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    May 15th, 2020

den, erkennt ForstBW bei Stammholzverkäufen nach Werksmaß das durch die Vermessungs- anlagen des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß nach Maßgabe der nachfol- genden Bestimmungen an. 3. Abfuhrfreigabe und Holzabfuhr 3.1 Abfuhrfreigabe(1) Für jede Abrechnungseinheit (i.d.R. für jeden Hieb) wird eine Abfuhrfreigabe erteilt.(2) Die Abfuhrfreigabe als Abfuhrberechtigung nach Maßgabe der Ziff. 2.4.1 der AVZ-H wirdi.d.R. nur für Hiebe erteilt, bei denen die Ermittlung des Waldkontrollmaßes vollständig abgeschlossen ist.(3) Bei großen Hieben mit laufend erforderlicher Abfuhr kann auch zunächst eine Schätz- menge zur Abfuhr freigegeben werden; diese wird nach Abschluss des Hiebes durch das Waldkontrollmaß ersetzt. 3.2 Holzabfuhr(1) Ergänzend zu den Festlegungen unter Ziff. 2.4. der AVZ-H sind die zur Abfuhr freigegebe- nen und übernommenen Polter laufend und vollständig abzufahren.(2) Der Beginn der Abfuhr ist für jede Abrechnungseinheit (=Abfuhrfreigabe) der zuständigen R