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Sondervereinbarung nach § 8 in Verbindung mit
August 9th, 2018
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    August 9th, 2018

Das o.g. Grundstück ist durch eine öffentliche Wasserversorgungsleitung erschlossen und durch einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Einrichtung angeschlossen (= erster Anschluss). Nach der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ismaning besteht je bebautem und anschlussbedürftigem Grundstück nur Anspruch auf einen Grundstücksanschluss. Für einen weiteren Grundstücksanschluss (=zweiter Anschluss) wird daher folgende Vereinbarung getroffen: