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Tierarzneimittel-Vereinbarung
March 16th, 2023
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    March 16th, 2023

Das Heilmittelgesetz verlangt, dass der/die Tierarzt/Tierärztin bei Nutztieren den Gesundheits- zustand kennt, bevor er/sie ein Arzneimittel verschreibt oder abgibt (Art. 42 Abs. 2 HMG). Dazu führt er/sie einen Bestandesbesuch durch. Diesen Grundsatz präzisiert die Tierarzneimittelver- ordnung (TAMV, Art. 10 Abs. 1) und lässt gleichzeitig eine Vereinfachung zu: Der/die Tierarzt/ Tierärztin darf gewisse Arzneimittel ohne Bestandesbesuch gegebenenfalls auch auf Vorrat ab- geben, wenn er/sie mit dem/der Tierhalter/Tierhalterin eine Tierarzneimittel-Vereinbarung abge- schlossen hat (Art. 10 Abs. 2 TAMV). Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen sind im An- hang dieser Vereinbarung wiedergegeben.