Common Contracts

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ALFRED KOLLER*
December 3rd, 2018
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    December 3rd, 2018

Tritt der Verkäufer wegen Zahlungsverzugs des Käufers rechtswirksam vom Vertrag zurück (Art. 107 f., 214 OR), fällt seine Lieferungspflicht dahin bzw. kann er die Kaufsache, falls er sie bereits geliefert hat, zu- rückfordern (Art. 109 Abs. 1 OR). Trifft den Käufer ein Verschulden, hat der Verkäufer zusätzlich Anspruch auf Ersatz des negativen Ver- tragsinteresses (Art. 109 Abs. 2 OR). Umstritten ist, inwieweit er statt- dessen Ersatz des positiven Vertragsinteresses verlangen kann. Dieser Frage gilt ein erster Schwerpunkt des Aufsatzes (mit Kritik an BGer, 4A_251/2010, 12.8.2010). In einem zweiten Schwerpunkt geht es um die Frage, in welchem Zeitpunkt der Verkäufer den Rücktritt erklä- ren muss, wenn er den Vertrag ohne Nachfristansetzung (Art. 108 OR) auflösen will (mit Kritik an BGE 143 III 495). Sonderregeln (z.B. Art. 75 WKR) werden insoweit berücksichtigt, als sie für die richterrechtliche Ergänzung der OR-Regelung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) beachtlich sind.